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DGVU Vorschrift 3 (bisher: Unfallverhütungsvorschrift BGV A3)

(vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit den Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996, aktualisierte  Nachdruckfassung 2005)


“Seit dem 1. Mai 2014 ist die neue Systematik der Nummerierung des Regelwerks durch den Spitzenverband in Kraft gesetzt worden. Dies wurde notwendig, um Überschneidungen, die sich aus der Fusion der beiden Spitzenverbände von Berufsgenossenschaften und Öffentlichen Unfallversicherungsträgern ergeben hatten, zu bereinigen und zu vereinheitlichen. Durchgängig werden die Schriften in vier Kategorien eingeteilt: DGUV Vorschriften, DGUV Regeln, DGUV Informationen und DGUV Grundsätze.

Auch im Fall der Unfallverhütungsvorschrift “Elektrische Anlagen und Betriebsmittel” BGV A3 ändert sich nur die Nummerierung auf DGUV Vorschrift 3. Inhaltlich ergeben sich sowohl für den Paragraphentext als auch für die konkretisierenden Durchführungsanweisungen keine Änderungen!”

Quelle des Wortlautes:
DGVU Fachbereich Energie Textil Elektro Medizinerzeugnisse
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medizinerzeugnisse

Die Erstprüfung

Durch die Begriffsdefinition in §2 (1) steht zunächst außer Frage, dass die Erdungsanlage zu den elektrotechnischen Betriebsmitteln gehört und somit auch den Prüf- und Überwachungspflichten unterliegt. Was die Prüfung durch Messung anbetrifft – wir bleiben nach wie vor bei der Erdungsmessung – so ist die Erstprüfung vor Inbetriebnahme oder nach baulichen Veränderungen bzw. Instandsetzungen eindeutig geregelt. Gemäß § 5 Absatz 1 Punkt 1, ist der Unternehmer dafür verantwortlich, dass neue elektrische Anlagen und Betriebsmittel sicher betrieben und benutzt werden können. Er muss sich daher vom Errichter ausdrücklich bestätigen lassen, dass die Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift entsprechen. Um diese Bestätigung abgeben zu können, muss der Errichter durch entsprechende Prüfungen nach dem geltenden elektrotechnischen Regelwerk nachweisen, dass die Anlagen den geltenden elektrotechnischen Regeln entsprechen. Hierzu das Zitat der Durchführungsanweisung zu § 5 Absatz 1 Nr.1: “Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden und müssen in diesem Zustand erhalten werden. Diese Forderung ist erfüllt, wenn vor Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung (Erstprüfung) sichergestellt wird, dass die Anforderungen der elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Hierzu sind Prüfungen nach Art und Umfang der in den elektrotechnischen Regeln festgelegten Maßnahmen durchzuführen. …”

Welche elektrotechnischen Regeln bei der Prüfung (nicht nur Erstprüfung!) von Erdungsanlagen einzuhalten sind, kann man den hierfür bestehenden Errichter-Normen bzw. -Vorschriften entnehmen. Für Anlagen mit Nennspannung größer 1 kV ist hier die DIN EN 50522 zu nennen, wobei es für spezielle Anlagen gesonderte bzw. zusätzliche Regeln gibt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Freileitungsnormen der Reihe DIN EN 50341 und DIN EN 50423 hingewiesen.

Die Wiederholungsprüfung

Die Durchführung von Wiederholungsprüfungen ist im Absatz 1 Punkt 2 des § 5 geregelt und in der Durchführungsanweisung hierzu, wie folgt, erläutert: “Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu prüfen. Anhand der folgenden Tabellen können Prüffristen festgelegt werden, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel normalen Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind. Dabei wird unterschieden zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln….” … “Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft.”

In der zugehörigen Tabelle 1a findet man für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel (also auch Erdungsanlagen) eine Prüffrist von vier Jahren. Unter “Art der Prüfung” ist der Eintrag “auf ordnungsgemäßen Zustand” zu finden. Das heißt jedoch nicht zwangsläufig, dass hiermit festgelegt ist, dass die elektrische Prüfung einer Erdungsanlage im Turnus von 4 Jahren durchzuführen ist. Was bedeutet also “ordnungsgemäßer Zustand” und wie ist dessen Einhaltung prüfbar? Die Antwort findet man im Normenwerk für den Betrieb elektrotechnischer Anlagen, genauer in DIN VDE 0105-100, Abschnitt “Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands”. Hier liest man: “Elektrische Anlagen müssen in geeigneten Zeitabständen geprüft werden. Wiederkehrende Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind und den Betrieb behindern oder Gefährdungen hervorrufen können.” Weiterhin wird ausgeführt, dass wiederkehrende Prüfungen durch Besichtigen, Erproben oder Messung durchgeführt werden können. Für die Prüfung von Erdungsanlagen und dem damit verbundene Nachweis der Einhaltung der maximal zulässigen Berührungsspannung im Fehlerfall bei indirektem Berühren von nicht betriebsmäßig unter Spannung stehenden Anlagenteilen geht das Erproben und Messen natürlich einher, da der Messaufbau einer Fehlernachbildung (ohne Gefährdungen!) gleichkommt. Bleibt also nur die Prüfung durch Besichtigen. Zum Besichtigen von Erdungsanlagen ist folgendes vermerkt: “Durch Besichtigen des örtlich zusätzlichen Potenzialausgleichs ist festzustellen, ob alle gleichzeitig berührbaren Körper, Schutzleiteranschlüsse und alle fremden leitfähigen Teile noch einbezogen sind. Der Zustand von Erdungsanlagen nach DIN EN 50522 ist an einigen ausgewählten Stationen und an einigen ausgewählten Masten eines Netzes durch Besichtigen festzustellen. Anmerkung: Hierfür ist eine Frist von 5 Jahren angemessen. Im Allgemeinen genügt es, diese Feststellung durch Aufgraben einzelner Stellen zu treffen.” Zu den wiederkehrenden Prüfungen durch Messen wird auf die DIN EN 50522 verwiesen: “In Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV ist festzustellen, ob die der Planung zu Grunde liegenden Bedingungen für die Erdungsspannung bzw. Berührungsspannung, z.B. Erdfehlerstrom, nach DIN EN 50522 noch eingehalten sind.” Eine angemessene Prüffrist für Messung wird nicht angegeben.

Schlussfolgernd kann festgestellt werden, dass die DGVU Vorschrift 3 keine festen Prüffristen (für Erdungsmessungen) vorgibt, sondern den Unternehmer verpflichtet, die Prüffristen für sein Unternehmen selbst festzulegen. Die in § 5 angegebene Prüffrist für wiederkehrende Prüfungen ortsfester Betriebsmittel (z.B. Erdungsanlagen) von 4 Jahren bedeutet nicht zwangsläufig eine “Erdungsmessung” im Turnus von 4 Jahren. Allerdings kann das Besichtigen durch Aufgraben keine Messung ersetzen und ist bei einer Vielzahl von Anlagen ohne hohen Aufwand technisch nicht realisierbar. Dem Anlagenbetreiber sei bei der Festlegung des Prüfturnus für wiederkehrende elektrische Prüfungen an Erdungsanlagen noch folgender Hinweis gestattet: Die prüfende Elektrofachkraft übergibt dem Unternehmer einen Prüfbericht der den ordnungsgemäßen Zustand der Erdungsanlage bestätigt. Dieser Prüfbericht besitzt jedoch keine zeitlich unbegrenzte Geltungsdauer! Spätestens nach 4 Jahren – und das regelt die DGVU Vorschrift 3 eindeutig – steht der Unternehmer wieder in der alleinigen Pflicht, den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage nachzuweisen. Allein mit dem “verjährten” Prüfprotokoll kann er diesen Nachweis nicht mehr führen. In vielen Fällen endet die Gültigkeit des Prüfdokuments sogar eher. Nach baulichen Veränderungen, die einerseits die Erdungsanlage selbst und andererseits den Netzzustand (und damit die Höhe des Fehlerstromes) betreffen, steht der Betreiber erneut in der Pflicht.

Betreiber, denen schon lange kein gültiges Prüfdokument mehr vorliegt, seien an dieser Stelle noch auf Folgendes hingewiesen:

Sie sind nicht nur wegen der geltenden Unfallverhütungsvorschriften zur Wiederholungsprüfung verpflichtet, sondern schulden dies auch Ihrem Betriebspersonal, das sich zum Zeitpunkt eines Erdfehlers in der Anlage befindet. Obwohl Ihr Kollege in diesem Moment gerade nur einen Wasserhahn berührt – sein Leben hängt im Fehlerfall von einer funktionsfähigen Erdungsanlage- bzw. -system ab. Der Nachweis über regelmäßige Sichtprüfungen, den Sie dann der Berufsgenossenschaft vorlegen, wird Ihrem Kollegen und seiner Familie nicht mehr helfen.

Im Übrigen ist das Unternehmen, das Ihre Erdungsanlagen einer elektrischen Prüfung unterzieht, nicht an der Bewertung (oder Weitermeldung) Ihres Wartungs- und Instandhaltungsregimes interessiert. Das gegebenenfalls vorhandene Interesse an der Einsichtnahme in das letzte Prüfprotokoll ist rein fachlich begründet und liefert für den Versuchsaufbau und die Bewertung des Anlagenzustandes wichtige Informationen. Die elektrische Prüfung einer Erdungsanlage erfordert die organisatorische Mitwirkung des Auftraggebers. Für die folgenden drei wesentlichen Punkte ist er zuständig:

1. Beistellen von Unterlagen, Plänen und Angaben zur Anlage
2. Beistellen einer Versuchsstromquelle
3. Beistellen einer Hilfserderleitung mit Gegenerder

Angesichts des genannten geringen Aufwandes und den vergleichsweise geringen Kosten für eine solche Prüfung sollten Sie sich noch heute entscheiden…

Auf Anfrage unter unserer Kontaktadresse erstellen wir Ihnen gern ein kostenloses verbindliches Angebot zur Überprüfung Ihrer Erdungsanlage(n).

Wir bedanken uns für Ihr Interesse!

Ihr ELiBsys-Team